V. Vorläufige Bewährungshilfe
§ 197.
(1) Vorläufige Bewährungshilfe ist anzuordnen, wenn der Beschuldigte dem zustimmt und es geboten erscheint, dadurch die Bemühungen des Beschuldigten um eine Lebensführung und Einstellung, die ihn in Zukunft von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, zu fördern.
(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist diesem die Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe mitzuteilen.
(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.
Schlagworte
Spezialprävention
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039107
alte Dokumentnummer
N2199660267J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)