zu Abs. 7: LGBl. Nr. 37/2008
XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 193
Funktionsperioden; Bescheide; Verfahren
(1) Die Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Bescheide nach dem Jagdgesetz 1988 und Prüfungen nach dem Jagdgesetz 1988, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes 1988 fortzuführen.
(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dürfen dieses weiter führen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 1988 ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können abweichend von § 65 Abs. 3 mit der nach § 65 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 1988 vorgesehen gewesenen Geltungsdauer (eintägig oder für einen Zeitraum von 14 Tagen) bis 31. Jänner 2007 weiter verwendet werden.
(7) § 119 Abs. 5 in der Fassung der Novelle 37/2008 ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verfahren anzuwenden.
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