Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der
Bundespolizeibehörden
§ 193.
Die Organe der Bundesgendarmerie - im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese - haben bei der Vollziehung der §§ 21 Abs. 4, 63, 65 Abs. 1, 2 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 96, 97, 99, 100, 102, 103, 106, 107 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, 109 Abs. 1, 2 und 3 und 110 Abs. 4 mitzuwirken durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
- c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
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