§ 191 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Öffentliche Bekanntmachungen durch Zeitungen

§ 191.

Die öffentlichen Bekanntmachungen durch Zeitungen sind im Schuldenregulierungsverfahren ausschließlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vorzunehmen.

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