Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 191.
(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.
(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.
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