§ 191 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Entlohnung des Masseverwalters und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände

§ 191.

(1) Die Entlohnung des Masseverwalters beträgt mindestens 10 500 S.

(2) Für die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt § 87a Abs. 1 Satz 1.

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