§ 191 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Rechte

§ 191.

(1) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (§ 105) und die im § 111 Z 2 und 3 angeführten Druckwerke zu verkaufen.

(2) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 2 berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.

(3) Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.

(4) Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.

(5) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.

(6) Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 3 oder mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 4 berechtigt sind, sind auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 11) gelten.

(7) Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Gastgewerbetreibende mit einer im Sinne des § 193 Abs. 3 zweiter Satz beschränkten Konzession. Diese Gastgewerbetreibenden sind jedoch berechtigt, im Rahmen ihrer Konzession warme und kalte angerichtete Speisen sowie Getränke sowohl in handelsüblich verschlossenen als auch in unverschlossenen Gefäßen zu verkaufen; sie sind weiters auch zum Verkauf von handelsüblich verpackten Lebensmitteln, die ohne Zubereitung zum Verzehren geeignet sind, sowie von Brot und Gebäck berechtigt. Bei der Ausübung dieser Rechte muß der Charakter des Betriebes als Verabreichungs- und Ausschankbetrieb gewahrt bleiben; es dürfen hiefür keine zusätzlichen Hilfskräfte verwendet werden.

Schlagworte

Treibstoff, Verabreichungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075779

alte Dokumentnummer

N5198811436J

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