Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuständigkeit
§ 191.
Falls in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, ist für die Erteilung der Bewilligung für die Ausübung eines im § 128 angeführten gebundenen Gewerbes und für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 190 Abs. 1 der Landeshauptmann zuständig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080612
alte Dokumentnummer
N5199324829J
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