§ 190 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 190.

Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

  1. 1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4 bezeichneten Umfang;
  2. 2. die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
  3. 3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
  4. 4. die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Fisch, Geflügel, Pommes frites, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck, sowie von vorverpackt angeliefertem Speiseeis auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden, und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen in diesem Umfang;
  5. 5. der Ausschank von Milchmischgetränken, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier auf der Straße oder bei Veranstaltungen im Freien, wenn vom Gewerbetreibenden keine Tische oder Sitzgelegenheiten bereitgehalten werden;
  6. 6. der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.

Schlagworte

Erzeugungsgewerbetreibender, Fleischmayonnaise, Fleischsalat

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070173

alte Dokumentnummer

N5197418572S

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