§ 190 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Ausnahmen von der Konzessionspflicht

§ 190.

Der Konzessionspflicht unterliegen nicht

  1. 1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4 bezeichneten Umfang;
  2. 2. die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
  3. 3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
  4. 4. der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten Umfang;
  1. 6. der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.

Schlagworte

Erzeugungsgewerbetreibender, Fleischmayonnaise, Fleischsalat

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075778

alte Dokumentnummer

N5198811435J

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