Ausnahmen von der Konzessionspflicht
§ 190.
Der Konzessionspflicht unterliegen nicht
- 1. die Verabreichung von Speisen, der Ausschank von Getränken und der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen durch Erzeugungs- und Handelsgewerbetreibende in dem in den §§ 95, 96, 97, 116 und 128 Abs. 4 bezeichneten Umfang;
- 2. die Verabreichung und der Ausschank von unentgeltlichen Kostproben – auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen auch von entgeltlichen Kostproben – durch Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung;
- 3. der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen, wenn der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten erfolgt;
- 4. der Ausschank von Getränken durch zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende in dem im § 36 Abs. 3 bezeichneten Umfang;
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 399/1988)
- 6. der Ausschank von Milch und der Verkauf von Milch in unverschlossenen Gefäßen.
Schlagworte
Erzeugungsgewerbetreibender, Fleischmayonnaise, Fleischsalat
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075778
alte Dokumentnummer
N5198811435J
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