§ 18i
§ 18i. Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.
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