§ 18i.
(1) Für zum Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nicht verbrauchten Urlaub gebührt Bundestheaterbediensteten oder ihren Hinterbliebenen, die Anspruch auf Pensionsversorgung nach diesem Bundesgesetz haben, keine Ersatzleistung nach § 10 des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.
(2) § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist
- 1. von Amts wegen auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren, und
- 2. auf Antrag auf Ruhegenüsse anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.
Wird im Fall der Z 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhegenuss rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen der für Bundesbeamte geltenden Verjährungsbestimmungen nachzuzahlen.
(3) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 oder 2 anzuwenden.
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