§ 18f MEG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 18f.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177318

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