§ 18f.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40232138
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)