§ 18e MEG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

§ 18e.

(1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40177317

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