§ 18e MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2021

§ 18e.

(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40232137

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