§ 18e.
(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40232137
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