§ 18e LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2007

LGBl. Nr. 42/2007

§ 18e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und
  2. 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

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