LGBl. Nr. 42/2007
§ 18e
Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und
- 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
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