§ 18e LFBAO

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2015

Tritt mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2024 am 19. April 2024, mit Ausnahme der §§ 22 und 23, außer Kraft.

LGBl. Nr. 42/2007, LGBl. Nr. 58/2015

§ 18e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und
  2. 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservices, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die in § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

11.12.2015

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