§ 18b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

§ 18b.

(1) In der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9a mitzuteilen:

  1. 1. die Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
  2. 2. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
  3. 3. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
  4. 4. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
  5. 5. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
  6. 6. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
  7. 7. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
  8. 8. in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
  9. 9. allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 9a Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 5a Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083627

alte Dokumentnummer

N5199441160J

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