§ 18b.
(1) In der Lebensversicherung sind dem Versicherungsnehmer vor Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9a mitzuteilen:
- 1. die Beschreibung der Leistungen des Versicherers und der dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
- 2. die Laufzeit des Versicherungsvertrages,
- 3. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
- 4. die Prämienzahlungsweise und die Prämienzahlungsdauer,
- 5. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- 6. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
- 7. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
- 8. in der fondsgebundenen Lebensversicherung die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
- 9. allgemeine Angaben über die für die Versicherung geltende Steuerregelung.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung hinsichtlich der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und § 9a Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 5a Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 (VersVG), in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mitzuteilen und jährlich der Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083627
alte Dokumentnummer
N5199441160J
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