§ 18b.
(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über
- 1. die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
- 2. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
- 3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
- 4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
- 5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
- 6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
- 7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
- 8. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.
(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren
- 1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,
- 2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.
(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012897
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