§ 18b VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 18b.

(1) Der Versicherungsnehmer ist bei Abschluß eines Versicherungsvertrages über ein im Inland belegenes Risiko vor Abgabe seiner Vertragserklärung zusätzlich zu den Informationspflichten gemäß § 9a schriftlich zu informieren über

  1. 1. die Leistungen des Versicherers und die dem Versicherungsnehmer hinsichtlich dieser Leistungen zustehenden Wahlmöglichkeiten,
  2. 2. die Voraussetzungen, unter denen der Versicherungsvertrag endet,
  3. 3. die Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung,
  4. 4. die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen,
  5. 5. die Prämienanteile für die Hauptleistung und für Nebenleistungen,
  6. 6. die Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung,
  7. 7. die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden, in der indexgebundenen Lebensversicherung,
  8. 8. die für die Versicherung geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften.

(2) Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer schriftlich zu informieren

  1. 1. über Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6,
  2. 2. jährlich über den Stand einer erworbenen Gewinnbeteiligung.

(3) Auf die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 ist § 9a Abs. 3 und 6 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012897

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