§ 18b Bgld. RPG

Alte FassungIn Kraft seit 07.9.2006

LGBl. Nr. 47/2006

§ 18b

Verfahren, Umweltprüfung

(1) Die §§ 10a bis 10g gelten für das Verfahren bei Erlassung eines Flächenwidmungsplanes sinngemäß. Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist der Flächenwidmungsplan einer Umweltprüfung zu unterziehen.

(2) Zur Erlassung einer Verordnung nach dem sinngemäß anzuwendenden § 10a Abs. 6 ist die Landesregierung zuständig.

(3) Soweit dem Flächenwidmungsplan ein Landesraumordnungsplan oder ein Entwicklungsprogramm zugrunde liegt, die einer Umweltprüfung unterzogen wurden, können deren Ergebnisse zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Dabei können alle verfügbaren Informationen herangezogen werden, die bei der Prüfung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogramms gesammelt wurden.

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