§ 18b Bgld. AISG

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2021

LGBl. Nr. 59/2021 LGBl. Nr. 59/2021

§ 18b

Forschungsdaten

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

16.07.2021

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