§ 18a VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

§ 18a.

(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.

(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.

(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist

  1. 1. der Antrag gemäß § 17 Z. 1 zurückzuweisen,
  2. 2. im Falle des § 17 Z. 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147447

alte Dokumentnummer

N9196816531J

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