§ 18a.
(1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 oder 3, unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
(2) Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.
(3) Werden solche Einwendungen erhoben, so ist
- 1. der Antrag gemäß § 17 Z. 1 zurückzuweisen,
- 2. im Falle des § 17 Z. 3 die Eintragung im Grundsteuerkataster vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR40138261
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