§ 18a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2014

Grundsatzbestimmung

Organisationsformen der Hauptschule

§ 18a.

Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1. als selbständige Hauptschulen oder
  2. 2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3. als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

    Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40163185

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