Grundsatzbestimmung
Organisationsformen der Hauptschule
§ 18a.
Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Hauptschulen oder
- 2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40163185
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