Organisationsformen der Hauptschule
§ 18a.
(Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
- 1. als selbständige Hauptschulen oder
- 2. als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
- 3. als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
- Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197665
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