Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995
§ 18a.
(1) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
- 2. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.
- 3. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
- a) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
- aa) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
- bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
- b) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
- aa) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
- bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
- der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des
- 1. für die nächste Vorrückung oder
- 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage
- erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Z 1 oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10008173
Dokumentnummer
NOR40017808
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