§ 18a BThPG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995

§ 18a.

(1) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
  2. 2. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre“ der Ausdruck „zehn Jahre“ und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre“ der Ausdruck „zehn Dienstjahre“.
  3. 3. Der Ruhegenuss beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
  1. a) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
  1. aa) Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,
  2. bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
  1. b) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
  1. aa) Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,
  2. bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
  1. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
  1. 4. § 5b Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ruhegenussbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 280 Monaten 71% der Ruhegenussermittlungsgrundlage nicht unterschreiten darf und sich dieser Prozentsatz für jeweils zehn auf die Zahl 280 fehlende Monate um einen Prozentpunkt vermindert, jedoch 62 nicht unterschreiten darf.

(2) Ist am 1. Jänner 1996 bereits die Hälfte des

  1. 1. für die nächste Vorrückung oder
  2. 2. für das Erreichen der Dienstalterszulage

(3) § 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10008173

Dokumentnummer

NOR40043472

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