§ 18 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Ergänzungsbereiche

§ 18.

Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen; die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Bundesländer zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062743

alte Dokumentnummer

N4199012337J

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