Ergänzungsbereiche
§ 18.
Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen; die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Bundesländer zu decken.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12062743
alte Dokumentnummer
N4199012337J
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