§ 18 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ergänzungsbereiche

§ 18.

Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Die Ergänzungsbereiche haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063965

alte Dokumentnummer

N4199223817J

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