§ 18 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zweites Hauptstück

VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST Geschäftsplan

§ 18.

(1) In der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz), in der Krankenversicherung (Z 2 der Anlage A) und in der Unfallversicherung (Z 1 der Anlage A), soweit diese nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, gehören zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 bis 5 und in § 15 Abs. 3 angeführten Bestandteilen die Tarife sowie für jeden Tarif die versicherungsmathematischen Grundlagen, insbesondere die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellung, zum Geschäftsplan.

(2) In der Krankenversicherung bedürfen Anpassungen von Tarifen für Gruppenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten keiner gesonderten Genehmigung.

(3) Änderungen der in Abs. 1 angeführten Bestandteile des Geschäftsplans bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde. § 4 Abs. 6 Z 2 ist anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 und 3 gelten auch für im Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Versicherungsverträge, die unter § 15 Abs. 1 fallen. Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sind sie von einem versicherungsmathematischen Sachverständigen entsprechend § 24 erstellt worden, so ist dies der Versicherungsaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Von einer Niederlassung aus, die sowohl zum Betrieb der Lebensversicherung als auch anderer Versicherungszweige zugelassen ist, darf die Lebensversicherung im Dienstleistungsverkehr nur insoweit betrieben werden, als sie nicht unter § 15 Abs. 1 fällt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072139

alte Dokumentnummer

N5197820902L

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