§ 18 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Zweites Hauptstück

VERSICHERUNGEN, FÜR DIE EINE DECKUNGSRÜCKSTELLUNG ZU BILDEN IST Lebensversicherung

§ 18.

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Z 19 bis 23 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) sind die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde jede Änderung oder Ergänzung der in Abs. 1 angeführten Grundlagen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083624

alte Dokumentnummer

N5199441157J

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