§ 18 TWG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1929

§ 18. Handhabung des Bundesgesetzes.

(1) Zur Handhabung dieses Bundesgesetzes sind die Telegraphenbehörden berufen.

(2) die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Bescheide sind von den Telegraphenbehörden I. Instanz im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann zu erlassen. Der Instanzenzug geht an das Bundesministerium für Handel und Verkehr.

(3) Kommt ein Einvernehmen zwischen der Telegraphenbehörde I. Instanz und dem Landeshauptmanne nicht zustande, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides an das Bundesministerium für Handel und Verkehr über.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10011209

Dokumentnummer

NOR12144391

alte Dokumentnummer

N9192941289L

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