Behörden
§ 18
(1) § 18.Behörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie die ihm unterstehenden Fernmeldebüros.
(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros.
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