§ 18 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 18

(1) § 18.In Fällen unmittelbar drohender, von der Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen ausgehender Gefahr hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach vorhergegangener Verständigung des Strahlenschutzbeauftragten nach den Bestimmungen des § 4 VVG. 1950 über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 VVG. 1950 sofort vollstreckbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)