§ 18 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

§ 18.

(1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen, hat die Behörde alle geeigneten Maßnahmen zu veranlassen, um diese Gefahr abzuwenden. Sie kann zu diesem Zweck einstweilige Verfügungen erlassen sowie nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991, über die Ersatzvornahme vorgehen.

(2) Einstweilige Verfügungen gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 8 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, sofort vollstreckbar.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058941

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