Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule im 9. Schuljahr
§ 18
§ 18. Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der Volks-, Haupt- oder Sonderschule nicht erreicht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule an Stelle des Besuches des Polytechnischen Lehrganges zu erfüllen. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19)
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