§ 18 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 18.

(1) Schüler der Volksschuloberstufe, der Hauptschule und der Neuen Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40212273

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