3. Abschnitt
Anerkanntes Saatgut Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18.
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
- 1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder
- b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
- c) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
- d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
- 2. die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- 3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
- 4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,
- 5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
- 7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.
(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
- 1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
- 2. der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und
- 3. eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
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