§ 18 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

3. Abschnitt

Anerkanntes Saatgut Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn

  1. 1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder
  2. b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
  3. c) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
  4. d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
  1. 2. die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  2. 3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
  3. 4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,
  4. 5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. 6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
  6. 7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.

(2) Das BFL hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn

  1. 1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
  2. 2. der Antragsteller dem BFL bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben und
  3. 3. eine Sortenbeschreibung vorgelegt wird, die gleiche Informationen für die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.

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