3. Abschnitt
Anerkanntes Saatgut Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 18.
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
- 1. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oder
- b) die Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
- c) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
- d) die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
- e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97, vorgelegt wurden,
- 2. die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- 3. die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
- 4. Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,
- 5. der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 6. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
- 7. die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.
(2) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
- 1. das Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
- 2. der Antragsteller der Saatgutanerkennungsbehörde bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.
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