Bestellung der Prüfungskommissäre.
§ 18
(1) § 18.Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Bundesministerium für Justiz Vorschläge über die zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit ihrer Dienststelle zu pflegen.
(2) Die am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer hat bis Mitte November des letzten Jahres der Funktionsdauer der Prüfungskommission dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rechtsanwälte ihres Sprengels in der von ihm anzugebenden Anzahl zur Bestellung als Prüfungskommissäre namhaft zu machen. Nach Bedarf kann der Präsident des Oberlandesgerichtes auch eine nicht am Sitze des Oberlandesgerichtes befindliche Rechtsanwaltskammer auffordern, Rechtsanwälte ihres Sprengels zur Bestellung als Prüfungskommissäre vorzuschlagen.
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