§ 18 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Bestellung der Prüfungskommissäre

§ 18.

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat spätestens im November des letzten Jahres der Funktionsdauer der bestellten Prüfungskommissäre dem Bundesminister für Justiz Vorschläge über die neu zu bestellenden Prüfungskommissäre zu erstatten. Hinsichtlich der Personen, die nicht dem Personalstand des Oberlandesgerichtes angehören, hat er das Einvernehmen mit deren Dienstbehörde zu pflegen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern, die im Sprengel des Oberlandesgerichtes ihren Sitz haben, haben auf Aufforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fristgerecht Rechtsanwälte ihres Sprengels in der geforderten Anzahl zur Bestellung zu Prüfungskommissären namhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048353

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