§ 18 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Pensionskonten

§ 18.

(1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind jährlich mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu informieren.

(2) Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt zu informieren.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt, Arbeitgeberbeitrag, Pensionsbetrag,

Altersleistung, Hinterbliebenenleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076920

alte Dokumentnummer

N5199011909J

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