§ 18 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Pensionskonten

§ 18.

(1) Die Pensionskasse hat für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen, zu führen. Dieses Konto muß alle wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und Leistungsberechtigten enthalten und dient der Berechnung der Deckungsrückstellung und der Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Abschlußstichtag schriftlich über die erworbenen Ansprüche auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen und im Falle des Beitragsprimates zusätzlich über die geleisteten Beiträge zu informieren, sofern Änderungen gegenüber dem Vorjahresstichtag eingetreten sind; die Leistungsberechtigten sind bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.

(2) Der Arbeitgeber hat die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten über den Abschluß eines Pensionskassenvertrages und über jede spätere Änderung des Pensionskassenvertrages zu informieren. Die Pensionskassen und der Arbeitgeber haben den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über den Inhalt des Pensionskassenvertrages Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Arbeitgeberbeitrag, Pensionsbetrag, Altersleistung,

Hinterbliebenenleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088340

alte Dokumentnummer

N5199659984J

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