Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 18.
(1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.
(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.
(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.
(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.
Schlagworte
StGBl. Nr. 90/1945, BGBl. Nr. 34/1946, Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR12092796
alte Dokumentnummer
N6194710041X
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