§ 18 Opferfürsorgegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 18.

(1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1945, B. G. Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes insoweit außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung die Erlassung von Bestimmungen über die Behandlung der Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erledigen. Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung von Amts wegen zu überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom 17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide und Amtsbescheinigungen und die auf Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in Abs. angeordnete Überprüfungsverfahren ihre Änderung notwendig macht.

(6) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Opferrente oder Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz und § 11 Abs. 5 vierter und fünfter Satz oder auf Rentenleistungen auf Grund einer infolge einer Behinderung gesetzten Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 bis zum 30. September 1995 eingebracht, sind die Rentenleistungen ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1995, zu gewähren. Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuerkannte Unterhaltsrenten von Personen im Sinne des § 11 Abs. 5 vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind von Amts wegen zu erhöhen.

(7) Sofern Witwen (Witwern), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1995 eine Beihilfe im Sinne des § 11 Abs. 7 im Wege des Härteausgleiches zuerkannt wurde, besteht kein Rechtsanspruch auf eine neuerliche Entscheidung gemäß § 11 Abs. 7 in der geltenden Fassung.

(8) Opferausweise, die im Wege der Nachsicht zuerkannt wurden, weil das Opfer im Zeitpunkt der erzwungenen Emigration das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als im Wege des Rechtsanspruches gemäß § 1 Abs. 2 lit. f zuerkannt.

(9) Amtsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 6 gelten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes als Amtsbescheinigungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. e oder § 4 Abs. 5.

(10) Werden Anträge auf Zuerkennung von Leistungen gemäß § 5a Abs. 2 und § 11 Abs. 14 innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes zuzuerkennen. Für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 5a Abs. 2 zuerkannte Leistungen bleiben gewahrt.

(11) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die beteiligten Bundesminister betraut.

Schlagworte

StGBl. Nr. 90/1945, BGBl. Nr. 34/1946

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40016485

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