§ 18 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2011

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 18.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.

(4)  § 1 Abs. 3, § 11 Abs. 7 letzter Satz, § 16, Anhang I Abschnitt 8, Anhang II Anlage 1 Abschnitt 2, Anhang II Anlage 3 Abschnitt 2, die letzten beiden Sätze in Anhang III und in Anhang V, Anhang VIII Abschnitt 1 und Anhang XIII Abschnitte 1.5. und 1.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2011 treten mit 31. März 2011 in Kraft. Zugleich tritt Anhang XIII Abschnitt 1.7 außer Kraft.

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