§ 18 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2012

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 18.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 1b, § 12 Abs. 7 und Anhang XIII treten mit 24. November 2012 in Kraft.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40143503

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