Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2012
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 18.
(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Mai 2005 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 2 und 3 treten jedoch erst dann in Kraft, wenn durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt wird, dass hinsichtlich der Antriebsmotoren und Hilfsmotoren für Binnenschiffe die Gleichwertigkeit der Anforderungen dieser Verordnung mit jenen der Mannheimer Rheinschifffahrtsakte von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt wurde und die Europäische Kommission Österreich darüber in Kenntnis gesetzt hat.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 422/2004, tritt mit Ablauf des 19. Mai 2005 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 1a, § 12 Abs. 1b, § 12 Abs. 7 und Anhang XIII treten mit 24. November 2012 in Kraft.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2012
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20004106
Dokumentnummer
NOR40143503
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