§ 18 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

§ 18.

(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,

  1. 1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
  2. 2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
  3. 3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,

    in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.

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