Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel
§ 18.
(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,
- 1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
- 2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
- 3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
- in Verkehr zu bringen.
(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40163916
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