§ 18 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

§ 18.

(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,

  1. 1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
  2. 2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
  3. 3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
  1. in Verkehr zu bringen.

(2) § 5 Abs. 2 gilt sinngemäß. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß, soweit er sich auf § 5 Abs. 2 bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40163916

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