§ 18. Sonderformen
(1) Als Sonderformen können höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, geführt werden. Diese Sonderformen haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Sonderformen eingerichtet werden.
(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.
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